Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Gewalt in der Familie

 

Nach einer Untersuchung von Günther Deegener gibt deutlich mehr als ein Drittel (bis zu 43%) der befragten Jugendlichen und Erwachsenen an, elterliche Gewalt erlebt zu haben. Gewalt als ein Erziehungsmittel nimmt in der Akzeptanz ab und wird zunehmend durch eine Verhandlungsmoral ersetzt. Kinder werden von Eltern und anderen Bezugspersonen immer mehr in Entscheidungen einbezogen. Diese Einbeziehung erschwert teilweise die Opposition der Kinder. Wenn sie, ohne die Folgen der Absprache ganz abzusehen oder ohne sich mit Argumenten wehren zu können, eingewilligt haben, fühlen sich die Kinder an die Entscheidungen gebunden. Sie schämen sich, wenn sie Vereinbarungen nicht einhalten wollen und zugeben müssen, dass sie zuvor zugestimmt hatten. Kinder von Eltern, die eher autoritär vorgehen, können sich an den Verhandlungsstil nur schwer gewöhnen und erkennen ihre Grenzen und ihre Freiräume zu spät.
Es ist die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes, nicht nur durch Erziehung und Bildung die Auseinandersetzung mit Gefährdungspotentialen zu unterstützen. Besonders wichtig ist vor allem auch durch Politik und Recht kontrollierende und ordnende Rahmenbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien so zu sichern und auf sie einzuwirken, dass eine tragfähige Kultur des Aufwachsens entsteht.

 

Kindeswohlgefährdung- § 8a SGB VIII


§ 8a SGB VIII konkretisiert den allgemeinen staatlichen Schutzauftrag aus § 1 Abs.3 Nr.3 SGB VIII (Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen) als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.
In den letzten Jahren ist es wiederholt zu strafrechtlichen Verurteilungen von Sozialarbeitern und Pädagogen gekommen, weil die ihnen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses anvertrauten Kinder schwer geschädigt wurden oder gar umgekommen sind. Diese Fachkräfte sind verurteilt worden, weil sie der aus der damaligen Rechtslage (§ 50 SGB VIII- alt) folgenden Verpflichtungen, eine Kindeswohlgefährdung durch das Einschalten des Familiengerichts abzuwenden, nicht (angemessen oder rechtzeitig) nachgekommen sind. Auf diese Fälle hat der Gesetzesgeber mit der Einführung des neuen § 8a SGB VIII reagiert, d.h. er hat eine Verfahrensklärung herbeigeführt. Seitdem muss das Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls die Gefahr durch mehrere Fachkräfte abschätzen lassen.
Als letzter verantwortlicher Gewährleistungsträger hat das Jugendamt durch Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und die Einhaltung von bestimmten Standards gewährleistet ist.
Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 SBG VIII greifen diese Standards, wenn dem Jugendamt „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden.
Der Gesetzestext legt auch bestimmte Verfahrensschritte bei der Bearbeitung einer möglichen Kindeswohlgefährdung fest: Abschätzung des Gefahrenrisikos durch verschiedene Fachkräfte, auf Inanspruchnahme von Hilfen bei den Personensorgeberechtigten hinwirken, Jugendamt benachrichtigen, Familiengericht anrufen und als letzte Möglichkeit eine Inobhutnahme.

Literatur:
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (Hrsg.): Kindeswohl(gefährdung) und Frühe Prävention. Zeitschrift Kind Jugend Gesellschaft Heft 2-2007. Jg. 51.