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Jugendarbeitsschutz/Kinderarbeitsschutz


Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Arbeitsschutz für VerweisKinder und VerweisJugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene. Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig und dürfen deshalb auch nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) von 1976, das für alle Kinder und Jugendlichen gilt und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.


Wann gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz gilt für die Beschäftigungen von VerweisKindern und VerweisJugendlichen. Grundsätzlich verboten ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Kinder sind nach diesem Gesetz ausnahmsweise alle Personen unter 15 Jahren, Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen, gleich ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Unter das Gesetz fallen alle Beschäftigungen, wenn die Dienstleistung in abhängiger Stellung auf Weisung eines anderen erbracht wird, wenn sie Arbeit im wirtschaftlichen Sinne ist und der wirtschaftliche Nutzen dem zugute kommt, der die Weisung erteilt, und wenn die Arbeitsleistung zumindest aufgrund einer festen Bindung zwischen dem Kind und dem Arbeitgeber erbracht wird und die Bindung mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag vergleichbar ist. Das Gesetz gilt nicht "für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter erbracht werden" und nicht "für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt" (Verweis§1 JArbSchG). Die für die Überwachung der Vorschriften zuständigen Behörden sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zuständig sind in der Regel die Gewerbeämter oder Ämter für Arbeitsschutz.


Arbeitsschutz für Jugendliche


Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (Verweis§ 8 JArbSchG). Für sie gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche (Verweis§ 15 JArbSchG).
An Samstagen, Sonntagen, am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In bestimmten Branchen, in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, sind Ausnahmen für die Arbeit an diesen Tagen möglich (Verweis§§ 16 bis 18 JArbSchG).
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es im Bäckerhandwerk (16-jährige ab 5 Uhr, 17-jährige ab 4 Uhr [nicht in Konditoreien!]), in der Landwirtschaft (16-jährige ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) und im Gaststättengewerbe (16-jährige bis 22 Uhr). In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden (Verweis§ 14 JArbSchG).


Ruhepausen und Ruhezeit
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden (Verweis§ 11 JArbSchG).
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (Verweis§ 13 JArbSchG).


Urlaub
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dieser beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage bei Jugendlichen unter 17 Jahren und jährlich mindestens 25 Werktage bei Jugendlichen unter 18 Jahren (Verweis§ 19 JArbSchG).


Berufsschule
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Eine Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht ist verboten. Berufsschultage von mehr als 5 Stunden werden auf die Arbeitszeit mit 8 Stunden angerechnet, Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen werden mit 40 Stunden angerechnet. Jugendliche sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden an diesem Tag von der Beschäftigung im Betrieb völlig freizustellen. Bei mehr als einem Berufsschultag in der Woche besteht die Möglichkeit, den Jugendlichen nach dem Unterricht (auch nach mehr als 5-stündiger Dauer) im Ausbildungsbetrieb zu beschäftigen (Verweis§ 9 JArbSchG).
Hinweis: Für die Freistellung erwachsener Auszubildender gelten andere Regelungen!


Gefährliche Arbeiten
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind (Verweis§ 22 JArbSchG).
Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten (Verweis§ 23 JArbSchG).


Gesundheitliche Betreuung
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er zuvor von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass der Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt wird, denen er gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen ist. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, in der der Arzt eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen feststellen kann (Verweis§23 ff. JArbSchG).

 

Arbeitsschutz für Kinder


Wer darf (nicht) arbeiten?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, verboten ist (Verweis§ 5 JArbSchG).


Gibt es Ausnahmen?
Kinder dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Form der Kinderarbeit strenge Grenzen festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Auch dürfen sie ihren Schulbesuch sowie "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen", nicht negativ beeinflussen. Ebenso müssen die Arbeiten für Kinder geeignet sein.

 

Im Wortlaut folgt nun Verweis2 Abs. 1 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV), der die zulässigen Beschäftigungen beschreibt.

"Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b) Botengängen,
c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a) der Ernte und der Feldbestellung,
b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
c) der Versorgung von Tieren,

4. mit Handreichungen beim Sport,
5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

Weitere Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn die Maßnahmen der Erziehung der Kinder (durch richterliche Anordnung), ihrer Heilung (durch beschäftigungstherapeutische Maßnahmen) oder der Einführung in die Arbeitswelt (durch Betriebspraktika während der Schulzeit) dienen.


Was ist eine leichte Arbeit?
Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, welche Arbeit er für geeignet bzw. ungeeignet hält. Die einschlägigen Bestimmungen des § 2 KindArbSchV lauten:

„(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.


Arbeitszeitbedingungen
Die Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) höchstens an fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr betragen, sie darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Im Übrigen finden die wesentlichen Bedingungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Verweis§§ 15 bis 31 JArbSchG) Anwendung.


Arbeiten in den Ferien?
Jugendliche (ab 15 Jahren), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen arbeiten. Dabei sind für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht die Regelungen der Kinderarbeitsschutzverordnung, sondern die auch für andere Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§§ 8 bis 31 JArbSchG) anzuwenden.


Arbeiten im Medien- und Kulturbereich
Kinder dürfen ausnahmsweise auch bei Theater- und Musikveranstaltungen, Filmaufnahmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie den dazugehörigen Proben mitwirken (Verweis§ 6 JArbSchG). Diese Arbeiten müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde beantragt werden; im Rahmen der Genehmigung werden dann auch die Modalitäten festgelegt. Das Bundesgesetz regelt nur die Mindeststandards der täglichen Arbeitszeit und z.B. die Frage, wann abends „der Vorhang fallen“ muss. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Beispiel „Richtlinien für die Bewilligung der Mitwirkung ... im Medien- und Kulturbereich“ erlassen, in denen es unter anderem heißt, dass die Zumutbarkeit geprüft werden muss, weil Belastungen und Überforderungen vermieden werden müssen. In der Regel dürfen Kinder nur bis zu 30 Tage im Kalenderjahr an Film-, Fernseh-, Theater-, Werbe- usw. Produktionen mitwirken. Werden diese 30 Tage überschritten, sind die Vorschriften noch strenger. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine weisungsunabhängige medienpädagogische Fachkraft (Berufsvereinigung der Medienpädagogischen Fachkräfte: http://www.bv-mpf.de) einbezogen wird, die einen Mitwirkungsplan individuell für jedes mitwirkende Kind erstellen muss.


Informationsbroschüren zum Jugendarbeitsschutz:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 11019 Berlin