Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Kino und Filmveranstaltungen

 

VerweisKino ist ein Erlebnis der besonderen Art. Im Gegensatz zum oft zufälligen Fernsehen oder der Programmauswahl durch Zappen, wird bei einem Kinobesuch meist gemeinsam und bewusst ein Film ausgewählt. Man muss das Haus verlassen und ist gespannt auf den Film. Kinder erleben den Kinobesuch weit intensiver als das Fernsehen. Der dunkle Raum, die Größe der Leinwand und die Akustik bewirken ein intensiveres Erleben des Films. Die Besonderheiten der kindlichen Wahrnehmung in Verbindung mit der räumlichen, akustischen und optischen Dimension des Kinos machen es zu diesem intensiven Ereignis. Damit der Kinobesuch für Kinder zu einem positiven Erlebnis wird, sollen die Jugendschutzbestimmungen verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit Filmen konfrontiert werden, die eine zu große Belastung für sie darstellen.

Jugendschutzbestimmungen für Kino und Filmveranstaltungen
Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung Erwachsener im Kino nur Filme sehen, die von der FSK, der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für ihre Altersgruppe freigegeben (VerweisFreigabe) wurden.


Die möglichen Altersfreigaben lauten:
„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
„Freigegeben ab sechs Jahren“
„Freigegeben ab zwölf Jahren“
„Freigegeben ab sechzehn Jahren“
„Keine Jugendfreigabe“

 

Altersfreigaben


Die Begleitung einer Verweispersonensorgeberechtigten oder Verweiserziehungsbeauftragten Person ist nötig

In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, also i.d.R. nur der Eltern (!), dürfen Kinder ab sechs auch die Filme sehen, die eine Kennzeichnung „Freigegeben ab zwölf Jahren“ haben. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Filme mit dieser Kennzeichnung. Alle anderen Altersfreigaben sind auch in Begleitung der Eltern verbindlich.

Achtung!
Die Altersfreigaben sind rechtlich verbindlich. Für ihre Einhaltung sind die Kinobetreiber verantwortlich. Sie müssen ggf. Einlasskontrollen durchführen. Auch in Begleitung der Eltern dürfen Kinder nur einen für ihre Altersgruppe freigegebenen Film sehen – Ausnahme s.o.

 

Die FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
Die FSK ist im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe von Kinofilmen, Videos und vergleichbaren Bildträger sowie von Trailern und Werbefilmen zuständig. Die FSK arbeitet auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (§11, 12 und 14 JuSchG).
Die Ausschüsse für die Filmprüfungen setzen sich pluralistisch aus 2 Vertreter/innen der Öffentlichen Hand, den Bundes- und Länderministerien sowie 3 Vertreter/innen der Film- und Videowirtschaft und einem/einer Sachverständigen für Jugendschutz zusammen. Die Prüfer und Prüferinnen arbeiten ehrenamtlich. Einer der Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden hat in den Arbeitsausschüssen den Vorsitz.

 

Wichtig!
Die Altersfreigaben der FSK sind keine pädagogischen Empfehlungen! Sie sollen nur sicherstellen, dass durch einen Film keine Beeinträchtigung für die entsprechende Altersgruppe zu erwarten ist.
Dies hat zur Folge, dass z.B. ein Film eine Freigabe ab 6 Jahren erhält, der nicht für diese Altersgruppe gedacht ist, der jedoch auch keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen bei dieser Altersgruppe erwarten lässt. Die Altersfreigaben treffen ebenfalls keine Aussage darüber, ob ein Film gut oder schlecht ist. Diese Entscheidung bleibt Filmkritiker/innen und nicht zuletzt dem Publikum vorbehalten.

Eltern sollten sich daher nicht alleine an den Altersfreigaben orientieren, sondern sich möglichst darüber hinaus über einen Film informieren.

Links zu entsprechenden Stellen z.B.: www.filmdienst.de, www.epd.de/film, www.br.online.de/film, www.angelaufen.de, http://f-b-w.org/

VerweisWerbung und Trailer im Kino
Auch Beiprogramme wie Kurzfilme, Werbespots oder Trailer müssen von der FSK gekennzeichnet werden. Als Beiprogramm zu einem Hauptfilm dürfen nur Programme gezeigt werden, die entsprechende Altersfreigaben haben. Also: alle gezeigten Vorprogramme eines Kinofilms, der eine Freigabe „ab 6“ hat, müssen entweder auch eine Freigabe „ab 6“ haben oder „ohne Altersbeschränkung“ freigegeben sein. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Trailer zu einem Film eine andere Alterskennzeichnung hat als der Film selbst, da jedes Produkt unabhängig geprüft werden muss.

Werbefilme für Alkohol und Tabak dürfen im Kino nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

 

Video; DVD
Auch für Videokassetten oder DVDs, die zum Verkauf oder zum Verleih angeboten werden, gelten die oben zur Altersfreigabe von Kinofilmen (VerweisFreigabe) aufgeführten Bestimmungen. Hierfür ist ebenfalls die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zuständig.