Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Altersfreigabe
Siehe
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen
Alkoholische Getränke / Alkoholabgabe
Alkohol kann, vor allem wenn in zu großen Mengen genossen, erhebliche gesundheitliche Gefährdungen mit sich bringen. Zudem können Suchtprobleme (
Sucht) auftauchen. Außerdem hat Alkohol in der Regel eine enthemmende Wirkung, die zu unerwünschtem aggressiven Verhalten führen kann, und beeinträchtigt die Wahrnehmungsfähigkeit. Alkoholgenuss verursacht daher auch zahlreiche schwere Verkehrsunfälle.
Erfahrungsgemäß lernen junge Menschen erst mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand einen angemessenen Umgang mit Alkohol. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 Jugendschutzgesetz altersabhängige Umgangsbeschränkungen für Alkoholgenuss in der
Öffentlichkeit geschaffen:
Branntwein (z. B. Schnaps), branntweinhaltige Getränke (z. B. so genannte Alcopops wie Mixgetränke mit Rum-Anteil, auch wenn dieser nur gering ist) oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Andere alkoholische Getränke (insbesondere Bier, Wein und Mischgetränke mit Bier- bzw. Weinanteil) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden. Auch darf ihnen dort der Verzehr nicht gestattet werden. Dies gilt nicht, wenn Jugendliche (nicht: Kinder) von einer
personensorgeberechtigten (nicht nur
erziehungsbeauftragte) Person begleitet werden.
Außerdem darf Alkohol in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden, wenn nicht im Gesetz genannte besondere Aufstellorte oder Schutzvorkehrungen gewählt worden sind. Ergänzend gibt es Verbote der
Werbung für alkoholische Getränke.
Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden
Vertrauen in die Redlichkeit der Gewerbetreibenden und anderer Erwachsener, sich an die Jugendschutzbestimmungen zu halten, ist gut - Kontrolle ist besser. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Ge- und Verbote in der Regel nur beachtet werden, wenn Verstöße geahndet und ggf. sofort beendet werden. Dementsprechend überwachen besondere Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
Für die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sind im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk die Rundfunkanstalten, im privaten Rundfunk und bei
Telemedien die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig (§§ 14, 20 JMStV). Die KJM wird dabei im Bereich der Telemedien durch
jugendschutz.net unterstützt (§ 18 JMStV). Neben dieser staatlichen Aufsicht wachen auch Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle bzw. die
Jugendschutzbeauftragten über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Die Zuständigkeit der Behörden für das
Jugendschutzgesetz ist nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In jedem Falle kann man sich an die örtlichen Polizeidienststellen oder an das
Jugendamt wenden.
Im
Jugendarbeitsschutz ist die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ebenfalls landesrechtlich geregelt. Zuständig sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
Ansprechpartner kann bei Fragen und Beschwerden aber auch immer das örtliche
Jugendamt sein, das entweder selbst tätig wird oder die zuständige Behörde einschaltet.
Aufsichtspflicht / Haftung
Kinder und Jugendliche haften zivilrechtlich (auf Schadensersatz) für Schädigungen wegen unerlaubter Handlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB).
Im Übrigen sind Minderjährige (ab sieben Jahren) nur schadensersatzpflichtig, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB). Für die Folgen fahrlässig verursachter Unfälle mit Kraftfahrzeugen oder Bahnen können sie jedoch nicht haftpflichtig gemacht werden, wenn sie noch nicht zehn Jahre alt sind (§ 828 Abs. 2 BGB). Ist ein Minderjähriger für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich, kann ihn gleichwohl eine sogenannte Billigkeitshaftung treffen, sofern der Geschädigte nicht einen Schadensausgleich von einem aufsichtspflichtigen Dritten (s.u.) erlangen kann (§ 829 BGB).
Oft entsteht ein derartiges schädigendes Verhalten eines Kindes oder Jugendlichen, weil Personen, die für sie verantwortlich sind (insbesondere
personensorgeberechtigte und
erziehungsbeauftragte Personen) nicht die von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufgebracht haben. Das gilt vor allem dann, wenn notwendige Gebote oder Verbote nicht ausgesprochen, nicht kontrolliert oder nicht durchgesetzt wurden. Dann können diese Personen als Aufsichtspflichtige schadensersatzpflichtig werden (§ 832 BGB) und sogar strafrechtlich verantwortlich gemacht werden (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht hängen von der jeweiligen Situation und vom Alter und Entwicklungsstand der Kinder bzw. Jugendlichen ab. Im Kern geht es um die jeweils angemessene Beobachtung, Belehrung, Aufklärung, Leitung und Einflussnahme auf die Minderjährigen.
Ausgehzeiten
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält keine allgemeinen Bestimmungen, wie lange sich Kinder und Jugendliche in der
Öffentlichkeit aufhalten dürfen. Geregelt ist ausschließlich der Aufenthalt an bestimmten Orten - und zwar in
Gaststätten (§ 4 JuSchG) und auf
Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wo sich ihre Kinder aufhalten dürfen und wie lange.
Lediglich in Ausnahmefällen hat die zuständige
Behörde einzuschreiten – insbesondere dann, wenn sich Kinder oder Jugendliche an einem
jugendgefährdenden Ort aufhalten (§ 8 JuSchG). Werden Kinder oder Jugendliche häufig nachts allein auf der Straße angetroffen, kann dies ein Indiz für eine Verwahrlosung sein. Dann sollen vom
Jugendamt die erforderlichen erzieherischen Hilfen angeboten werden, unter Umständen kann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim notwendig werden.
Automatenvideotheken
Gemäß § 12 Absatz 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Kindern und Jugendlichen mit in der
Öffentlichkeit zugänglichen Automaten ausschließlich nach §14 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 JuSchG gekennzeichnete Bildträger angeboten werden. Durch technische Vorrichtungen muss gesichert ist, dass sie nicht von Kindern oder Jugendlichen bedient werden können, für deren Altersgruppe die Bildträger nicht freigegeben sind (
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen). Videoverleihautomaten, deren Bildträger nicht oder nur mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen öffentlich nicht so aufgestellt werden, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.

