Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz


Altersfreigabe

Siehe VerweisFreigabe von Filmen und Spielprogrammen
zurück

Alkoholische Getränke / Alkoholabgabe

Alkohol kann, vor allem wenn in zu großen Mengen genossen, erhebliche gesundheitliche Gefährdungen mit sich bringen. Zudem können Suchtprobleme (VerweisSucht) auftauchen. Außerdem hat Alkohol in der Regel eine enthemmende Wirkung, die zu unerwünschtem aggressiven Verhalten führen kann, und beeinträchtigt die Wahrnehmungsfähigkeit. Alkoholgenuss verursacht daher auch zahlreiche schwere Verkehrsunfälle.

Erfahrungsgemäß lernen junge Menschen erst mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand einen angemessenen Umgang mit Alkohol. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 Jugendschutzgesetz altersabhängige Umgangsbeschränkungen für Alkoholgenuss in der VerweisÖffentlichkeit geschaffen:
Branntwein (z. B. Schnaps), branntweinhaltige Getränke (z. B. so genannte Alcopops wie Mixgetränke mit Rum-Anteil, auch wenn dieser nur gering ist) oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Andere alkoholische Getränke (insbesondere Bier, Wein und Mischgetränke mit Bier- bzw. Weinanteil) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden. Auch darf ihnen dort der Verzehr nicht gestattet werden. Dies gilt nicht, wenn Jugendliche (nicht: Kinder) von einer Verweispersonensorgeberechtigten (nicht nur Verweiserziehungsbeauftragte) Person begleitet werden.

Außerdem darf Alkohol in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden, wenn nicht im Gesetz genannte besondere Aufstellorte oder Schutzvorkehrungen gewählt worden sind. Ergänzend gibt es Verbote der VerweisWerbung für alkoholische Getränke.

zurück

Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden

Vertrauen in die Redlichkeit der Gewerbetreibenden und anderer Erwachsener, sich an die Jugendschutzbestimmungen zu halten, ist gut - Kontrolle ist besser. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Ge- und Verbote in der Regel nur beachtet werden, wenn Verstöße geahndet und ggf. sofort beendet werden. Dementsprechend überwachen besondere Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

Für die Einhaltung der Bestimmungen des VerweisJugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sind im öffentlich-rechtlichen VerweisRundfunk die Rundfunkanstalten, im privaten Rundfunk und bei VerweisTelemedien die VerweisKommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig (§§ 14, 20 JMStV). Die KJM wird dabei im Bereich der Telemedien durch Verweisjugendschutz.net unterstützt (§ 18 JMStV). Neben dieser staatlichen Aufsicht wachen auch Einrichtungen der VerweisFreiwilligen Selbstkontrolle bzw. die VerweisJugendschutzbeauftragten über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Die Zuständigkeit der Behörden für das VerweisJugendschutzgesetz ist nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In jedem Falle kann man sich an die örtlichen Polizeidienststellen oder an das VerweisJugendamt wenden.

Im VerweisJugendarbeitsschutz ist die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ebenfalls landesrechtlich geregelt. Zuständig sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Ansprechpartner kann bei Fragen und Beschwerden aber auch immer das örtliche VerweisJugendamt sein, das entweder selbst tätig wird oder die zuständige Behörde einschaltet.

zurück

Aufsichtspflicht / Haftung

Kinder und Jugendliche haften zivilrechtlich (auf Schadensersatz) für Schädigungen wegen unerlaubter Handlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB).

Im Übrigen sind Minderjährige (ab sieben Jahren) nur schadensersatzpflichtig, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB). Für die Folgen fahrlässig verursachter Unfälle mit Kraftfahrzeugen oder Bahnen können sie jedoch nicht haftpflichtig gemacht werden, wenn sie noch nicht zehn Jahre alt sind (§ 828 Abs. 2 BGB). Ist ein Minderjähriger für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich, kann ihn gleichwohl eine sogenannte Billigkeitshaftung treffen, sofern der Geschädigte nicht einen Schadensausgleich von einem aufsichtspflichtigen Dritten (s.u.) erlangen kann (§ 829 BGB).

Oft entsteht ein derartiges schädigendes Verhalten eines Kindes oder Jugendlichen, weil Personen, die für sie verantwortlich sind (insbesondere Verweispersonensorgeberechtigte und Verweiserziehungsbeauftragte Personen) nicht die von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufgebracht haben. Das gilt vor allem dann, wenn notwendige Gebote oder Verbote nicht ausgesprochen, nicht kontrolliert oder nicht durchgesetzt wurden. Dann können diese Personen als Aufsichtspflichtige schadensersatzpflichtig werden (§ 832 BGB) und sogar strafrechtlich verantwortlich gemacht werden (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht hängen von der jeweiligen Situation und vom Alter und Entwicklungsstand der Kinder bzw. Jugendlichen ab. Im Kern geht es um die jeweils angemessene Beobachtung, Belehrung, Aufklärung, Leitung und Einflussnahme auf die Minderjährigen.

zurück

Ausgehzeiten

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält keine allgemeinen Bestimmungen, wie lange sich Kinder und Jugendliche in der VerweisÖffentlichkeit aufhalten dürfen. Geregelt ist ausschließlich der Aufenthalt an bestimmten Orten - und zwar in VerweisGaststätten (§ 4 JuSchG) und auf VerweisTanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wo sich ihre Kinder aufhalten dürfen und wie lange.
Lediglich in Ausnahmefällen hat die zuständige VerweisBehörde einzuschreiten – insbesondere dann, wenn sich Kinder oder Jugendliche an einem Verweisjugendgefährdenden Ort aufhalten (§ 8 JuSchG). Werden Kinder oder Jugendliche häufig nachts allein auf der Straße angetroffen, kann dies ein Indiz für eine Verwahrlosung sein. Dann sollen vom VerweisJugendamt die erforderlichen erzieherischen Hilfen angeboten werden, unter Umständen kann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim notwendig werden.

zurück

Automatenvideotheken

Gemäß § 12 Absatz 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Kindern und Jugendlichen mit in der VerweisÖffentlichkeit  zugänglichen Automaten ausschließlich nach §14 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 JuSchG gekennzeichnete Bildträger angeboten werden. Durch technische Vorrichtungen muss gesichert ist, dass sie nicht von Kindern oder Jugendlichen bedient werden können, für deren Altersgruppe die Bildträger nicht freigegeben sind (VerweisFreigabe von Filmen und Spielprogrammen). Videoverleihautomaten, deren Bildträger nicht oder nur mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen öffentlich nicht so aufgestellt werden, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.

zurück