Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz


Entwicklungsbeeinträchtigung

Siehe VerweisJugendbeeinträchtigung
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Erziehungsbeauftragte

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt für verschiedene Orte und Situationen altersabhängige Verbote (hier: VerweisGaststättenbesuch gemäß § 4, Besuch von VerweisTanzveranstaltungen/Diskotheken gemäß § 5, Genuss von VerweisAlkohol in der VerweisÖffentlichkeit gemäß § 9, Besuch von VerweisFilmveranstaltungen/Kino gemäß §11). Für diese Verbote gibt es Ausnahmen, wenn Kinder oder Jugendliche von einer erziehungsbeauftragten oder Verweispersonensorgeberechtigten Person begleitet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG ist erziehungsbeauftragt, wer aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt und mindestens 18 Jahre alt ist oder wer die Kinder oder Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Im Unterschied zu den Erziehungsberechtigten reicht es aus, wenn die erziehungsbeauftragte Person nur für beschränkte Zeit oder nur für einzelne Verrichtungen beauftragt worden ist, z. B. mit der Begleitung und Beaufsichtigung eines Kindes während eines Gaststättenbesuches.

Erziehungsbeauftragte übernehmen eine VerweisAufsichtspflicht. Deshalb kann es sein, dass sie schadensersatzpflichtig werden, wenn sie ihrer übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen und dadurch ein Schaden entsteht.

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Erziehungsberechtigte

Im täglichen Leben werden oft die Eltern als „Erziehungsberechtigte“ bezeichnet. Dies ist nicht falsch, den nach § 1626 BGB haben primär die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes. Erziehungsberechtigte sind aber auch die Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern oder dem Vormund (den VerweisPersonensorgeberechtigten) Aufgaben der Personensorge wahrnehmen, soweit dies nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen der Fall ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VIII. Buch). Also sind auch Pflegeeltern in der Regel als Erziehungsberechtigte anzusehen, oder die Großeltern oder andere Verwandte, wenn das Kind auf Dauer dort lebt. Soweit aber durch das Jugendschutzgesetz die Begleitung oder Zustimmung von Personensorgeberechtigten gefordert wird, reicht die Erziehungsberechtigung dazu nicht aus.
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