Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Entwicklungsbeeinträchtigung
SieheErziehungsbeauftragte
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt für verschiedene Orte und Situationen altersabhängige Verbote (hier:
Gaststättenbesuch gemäß § 4, Besuch von
Tanzveranstaltungen/Diskotheken gemäß § 5, Genuss von
Alkohol in der
Öffentlichkeit gemäß § 9, Besuch von
Filmveranstaltungen/Kino gemäß §11). Für diese Verbote gibt es Ausnahmen, wenn Kinder oder Jugendliche von einer erziehungsbeauftragten oder
personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG ist erziehungsbeauftragt, wer aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt und mindestens 18 Jahre alt ist oder wer die Kinder oder Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Im Unterschied zu den Erziehungsberechtigten reicht es aus, wenn die erziehungsbeauftragte Person nur für beschränkte Zeit oder nur für einzelne Verrichtungen beauftragt worden ist, z. B. mit der Begleitung und Beaufsichtigung eines Kindes während eines Gaststättenbesuches.
Erziehungsbeauftragte übernehmen eine
Aufsichtspflicht. Deshalb kann es sein, dass sie schadensersatzpflichtig werden, wenn sie ihrer übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen und dadurch ein Schaden entsteht.
Erziehungsberechtigte
Im täglichen Leben werden oft die Eltern als „Erziehungsberechtigte“ bezeichnet. Dies ist nicht falsch, den nach § 1626 BGB haben primär die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes. Erziehungsberechtigte sind aber auch die Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern oder dem Vormund (den

