Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Fernsehen
SieheFreigabe von Filmen und Spielprogrammen (Jugendfreigabe, Alterskennzeichnung)
Filme oder Spiele können Kinder und Jugendliche je nach Alter und Entwicklungsstand in ihrer Entwicklung bzw. in ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Deshalb dürfen Kindern und Jugendlichen in der
Öffentlichkeit nur solche Filme sowie Film- und Spielprogramme zugänglich gemacht werden, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Das hat vor allem Bedeutung für den Kinobesuch (§ 11 JuSchG), für das Zugänglichmachen von Video-Kassetten, CD-ROM oder DVD mit Film- oder Spielprogrammen („Bildträger“, § 12 JuSchG) und für Bildschirmspielgeräte (§ 13 JuSchG). Die Freigabe erfolgt durch eine Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, die mit den zuständigen obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeitet: Filme werden bei der FSK (www.fsk.de) freigegeben, Computerspiele bei der USK (www.usk.de) und Bildschirmspielgeräte bei der ASK (www.automaten-selbstkontrolle.de).
Die Freigabeentscheidung führt zu folgenden Kennzeichnungen:
- „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
- „Freigegeben ab sechs Jahren“
- „Freigegeben ab zwölf Jahren“
- „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
- „Keine Jugendfreigabe“.
Bereits
indizierte Medien und andere Medien mit
jugendgefährdendem Inhalt werden nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung mit „Keine Jugendfreigabe“ bedeutet also zugleich, dass das Medium zwar gewissen Beschränkungen unterliegt, aber nicht wegen Jugendgefährdung indiziert werden muss. Nicht gekennzeichnete Filme oder Bildträger können daher wegen möglicher Jugendgefährdung strengeren Beschränkungen unterliegen, als die mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichneten.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Freiwillige Selbstkontrolle
Freiwillige Selbstkontrolle hat im Jugendschutz eine hervorragende Bedeutung und findet sich nahezu in allen Medienbereichen. Sie hat neben der staatlichen Kontrolle eine eigenständige Bedeutung. Teilweise handelt es sich um eine reine Selbstkontrolle (unabhängig von staatlichen Behörden). Teilweise wird sie staatlich begleitet: So sind im Filmbereich bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (www.fsk.de) und im Computerspielbereich bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (www.usk.de) bzw. bei der Automaten-Selbstkontrolle (www.automaten-selbstkontrolle.de) „Ständige Vertreter“ der Obersten Landesjugendbehörden bei der Kennzeichnung (
Freigabe) von Filmen bzw. Computerspielen beteiligt.
Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können gemäß § 19 JMStV für
Rundfunk und für
Telemedien gebildet werden. Sie sind mit besonderen Rechten ausgestattet, wenn sie von der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt („zertifiziert“) worden sind. Als erste Selbstkontrolleinrichtung hat sich die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (www.fsf.de) mit Sitz in Berlin von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für diese Aufgabe zertifizieren lassen. Als Selbstkontrolleinrichtungen im Internet seien beispielhaft die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (www.fsm.de) und das Electronic Commerce Forum (www.eco.de) genannt. Charakteristisch für diese Selbstkontrolleinrichtungen ist, dass sie „Hotlines“ unterhalten, über die man mutmaßliche Verstöße gegen den Jugendschutz melden kann. Aber auch staatliche Einrichtungen gehen Hinweisen nach, teilweise auch mit dem Angebot von Hotlines wie z. B. bei
jugendschutz.net.
Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. Außerdem werden anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Internet vor Maßnahmen der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gegen Mitgliedsunternehmen dieser Selbstkontrolle angehört. Zudem ist die Entscheidung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung auch für die KJM verbindlich, soweit sie sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums bewegt (§ 20 Abs. 5 JMStV).
Daneben gibt es Einrichtungen der Selbstkontrolle, die auch außerhalb des Rundfunks und der Telemedien tätig sind. Das gilt beispielsweise für den Bereich der
Werbung, wo der Deutsche Werberat (www.werberat.de) – meist aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung – intervenieren kann.

