Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz


Fernsehen

Siehe VerweisRundfunk
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Freigabe von Filmen und Spielprogrammen (Jugendfreigabe, Alterskennzeichnung)

Filme oder Spiele können Kinder und Jugendliche je nach Alter und Entwicklungsstand in ihrer Entwicklung bzw. in ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Deshalb dürfen Kindern und Jugendlichen in der VerweisÖffentlichkeit nur solche Filme sowie Film- und Spielprogramme zugänglich gemacht werden, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Das hat vor allem Bedeutung für den Kinobesuch (§ 11 JuSchG), für das Zugänglichmachen von Video-Kassetten, CD-ROM oder DVD mit Film- oder Spielprogrammen („Bildträger“, § 12 JuSchG) und für Bildschirmspielgeräte (§ 13 JuSchG). Die Freigabe erfolgt durch eine Einrichtung der VerweisFreiwilligen Selbstkontrolle, die mit den zuständigen obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeitet: Filme werden bei der FSK (www.fsk.de) freigegeben, Computerspiele bei der USK (www.usk.de) und Bildschirmspielgeräte bei der ASK (www.automaten-selbstkontrolle.de).

Die Freigabeentscheidung führt zu folgenden Kennzeichnungen:

Bereits Verweisindizierte Medien und andere Medien mit Verweisjugendgefährdendem Inhalt  werden nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung mit „Keine Jugendfreigabe“ bedeutet also zugleich, dass das Medium zwar gewissen Beschränkungen unterliegt, aber nicht wegen Jugendgefährdung indiziert werden muss. Nicht gekennzeichnete Filme oder Bildträger können daher wegen möglicher Jugendgefährdung strengeren Beschränkungen unterliegen, als die mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichneten.

Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch Verweisunzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.

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Freiwillige Selbstkontrolle

Freiwillige Selbstkontrolle hat im Jugendschutz eine hervorragende Bedeutung und findet sich nahezu in allen Medienbereichen. Sie hat neben der staatlichen Kontrolle eine eigenständige Bedeutung. Teilweise handelt es sich um eine reine Selbstkontrolle (unabhängig von staatlichen Behörden). Teilweise wird sie staatlich begleitet: So sind im Filmbereich bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (www.fsk.de) und im Computerspielbereich bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (www.usk.de) bzw. bei der Automaten-Selbstkontrolle (www.automaten-selbstkontrolle.de) „Ständige Vertreter“ der Obersten Landesjugendbehörden bei der Kennzeichnung ( VerweisFreigabe) von Filmen bzw. Computerspielen beteiligt.

Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können gemäß § 19 JMStV für VerweisRundfunk und für VerweisTelemedien gebildet werden. Sie sind mit besonderen Rechten ausgestattet, wenn sie von der VerweisKommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt („zertifiziert“) worden sind. Als erste Selbstkontrolleinrichtung hat sich die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (www.fsf.de) mit Sitz in Berlin von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für diese Aufgabe zertifizieren lassen. Als Selbstkontrolleinrichtungen im Internet seien beispielhaft die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (www.fsm.de) und das Electronic Commerce Forum (www.eco.de) genannt. Charakteristisch für diese Selbstkontrolleinrichtungen ist, dass sie „Hotlines“ unterhalten, über die man mutmaßliche Verstöße gegen den Jugendschutz melden kann. Aber auch staatliche Einrichtungen gehen Hinweisen nach, teilweise auch mit dem Angebot von Hotlines wie z. B. bei Verweisjugendschutz.net.

Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen des VerweisJugendmedienschutz-Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. Außerdem werden anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Internet vor Maßnahmen der VerweisKommission für Jugendmedienschutz (KJM) gegen Mitgliedsunternehmen dieser Selbstkontrolle angehört. Zudem ist die Entscheidung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung auch für die KJM verbindlich, soweit sie sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums bewegt (§ 20 Abs. 5 JMStV).

Daneben gibt es Einrichtungen der Selbstkontrolle, die auch außerhalb des Rundfunks und der Telemedien tätig sind. Das gilt beispielsweise für den Bereich der VerweisWerbung, wo der Deutsche Werberat (www.werberat.de) – meist aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung – intervenieren kann.

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