Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Gaststätten
Kinder und Jugendliche sollen allein nicht unnötig Gaststätten besuchen. Deswegen ist der Gaststättenbesuch für noch nicht 16jährige gesetzlich beschränkt.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf grundsätzlich (wenn keine Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde vorliegt) der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden, wenn eine
personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Sind sie nicht begleitet, so ist ihnen der Gaststättenbesuch nur in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt und nur, um dort eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten nachts (in der Zeit von 24 und 5 Uhr morgens) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet werden.
Mit anderen Worten: Wenn sie nicht von Eltern oder Erziehungsbeauftragten begleitet werden, dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten nur zum Verzehr eines Getränks oder einer Mahlzeit und nur bis 23 Uhr und 16- und 17jährige Jugendliche nur bis Mitternacht aufhalten. Diese Verbote gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
Nachtbars und Nachtklubs sind für Kinder und Jugendliche generell tabu.
Gaststätten sind übrigens auch Diskotheken und Cafés einschließlich Internet-Cafés, da sie gewerberechtlich als Gaststätte konzessioniert sein müssen. Ob eine derartige „Schankerlaubnis“ erteilt wurde, erfährt man beim zuständigen Ordnungsamt.
Geldbuße
Die weitaus meisten Bestimmungen im
Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) korrespondieren mit Ordnungswidrigkeiten- und Strafbestimmungen (§§ 27 und 28 JuSchG, §§ 23 und 24 JMStV). Entsprechendes gilt für Jugendschutzbestimmungen in anderen Gesetzen (z. B. im
Jugendarbeitsschutzgesetz). Dadurch sollen Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften verhindert werden. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist landesrechtlich unterschiedlich bestimmt. Für die Verfolgung von
Straftaten sind die Staatsanwaltschaften zuständig. Im Jugendmedienschutzrecht kommen häufig Bußgeldtatbestände und Strafvorschriften gleichzeitig in Betracht. In diesen Fällen kann man sich immer auch an die Aufsichtsbehörden bzw. die für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden wenden, die gegebenenfalls die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (§ 41 Ordnungswidrigkeitengesetz). Natürlich kann man sich auch an das örtliche
Jugendamt als erste Anlaufstelle wenden.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Geschäftsfähigkeit
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt mit den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit Kinder und Jugendliche, damit sie nicht auf Grund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit für sie ungünstige Verpflichtungen eingehen.
Gemäß § 104 BGB sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass mit ihnen selbst keine wirksamen Verträge abgeschlossen werden können. Für wirksame Rechtsgeschäfte benötigen sie ihren gesetzlichen Vertreter; in der Regel sind das die Eltern als Inhaber des
Sorgerechts.
Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 106 ff. BGB). Insbesondere bedürfen sie zu einer Willenserklärung (vor allem: Vertragsschluss), durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Schließen Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, oder Jugendliche einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit dieses Vertrages von seiner späteren Genehmigung ab.
Allerdings gilt ein von einem über 7 Jahre alten Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag (z. B. bei Kauf von Essen, Getränken oder Kleidung) als von Anfang an wirksam, wenn das Kind oder der Jugendliche die Bezahlung mit seinem Taschengeld oder mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB). Das Geschäft ist aber nur wirksam, wenn das Kind oder der Jugendliche den Preis wirklich bezahlt hat. Bleibt es ihn schuldig oder wird der Betrag erst später in Rechnung gestellt, so kann der gesetzliche Vertreter die Genehmigung versagen. Sind also beispielsweise die Eltern nicht damit einverstanden, dass ihre Tochter oder ihr Sohn einen Mobilfunkvertrag für ein Handy abschließt, so können sie dem Vertrag solange die Zustimmung verweigern (auch für bereits vertelefonierte, aber noch nicht bezahlte Einheiten), wie ihr Kind die entstandenen Kosten noch nicht von seinem Taschengeld bezahlt hat. Die Einwilligung für künftige Telefoneinheiten kann erst recht verweigert werden. Entsprechendes gilt dann, wenn die Eltern von vornherein ihrer Tochter oder ihrem Sohn untersagt haben, das Taschengeld für bestimmte Zwecke (hier: für den Mobilfunkvertrag) zu verwenden.
Gewaltverherrlichung, Gewaltverharmlosung
§ 131 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
Straftat) verbietet Schriften und andere, insbesondere auch elektronische Medien (insgesamt im StGB als „Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB“ bezeichnet), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten schildern und durch die Art der Darstellung verherrlichen (Gewaltverherrlichung) oder verharmlosen (Gewaltverharmlosung) oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs so darstellen, dass dadurch die
Menschenwürde verletzt wird. Voraussetzung ist, dass in der Darstellung Menschen oder menschenähnliche Figuren als Opfer gezeigt werden. Derartige Darstellungen unterliegen nicht nur den Verbreitungs- und Werbebeschränkungen für
indizierte
Träger- und
Telemedien, sie dürfen auch unter Erwachsenen weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden.
Als grausam ist eine Gewalttätigkeit zu bezeichnen, wenn sie unter Zufügung besonderer seelischer oder körperlicher Schmerzen oder Qualen aus einer brutalen, gefühllosen oder unbarmherzigen Gesinnung erfolgt. Unmenschlich sind Gewalttätigkeiten, wenn sie einer menschenverachtenden, rücksichtslosen Gesinnung entstammen, zum Beispiel das kaltblütige Erschießen eines Menschen oder das Erschießen nur „aus Spaß“.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Glücksspiele
Siehe
Spielhallen.

