Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Jugendamt
Das Jugendamt bei der Stadt- oder Kreisverwaltung ist Ansprechpartner vor Ort in allen Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Es kann mit Rat und Tat helfen oder an zuständige andere Stellen (
Aufsichtsbehörden) verweisen bzw. Hinweise und Beschwerden weiterleiten (z. B. an die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien).
Das Jugendamt kann außerdem alle erforderlichen Maßnahmen bei drohender Gefährdung des Kindeswohls ergreifen, z. B. wenn Kinder oder Jugendliche an einem
jugendgefährdenden Ort angetroffen werden. Bei schwerem Elternversagen kann das Jugendamt auch die gerichtliche Entziehung des
Sorgerechtes (Personensorge) durch das Gericht (
§ 1666 BGB) initiieren bzw. hieran beteiligt werden. Das Jugendamt ist auch zuständig, wenn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII,
Kinder- und Jugendhilfegesetz) erbracht werden.
Übrigens haben Kinder und Jugendliche gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können auch ohne Kenntnis der
Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Das kann beispielsweise in Fällen der Misshandlung, der Vernachlässigung oder des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie Bedeutung haben.
Kinder und Jugendliche, die darum bitten, muss das Jugendamt in seine Obhut nehmen und vorläufig bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung wie z. B. einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform unterbringen (§ 42 SGB VIII). Erst danach und nach Unterrichtung der Eltern, die unverzüglich zu erfolgen hat, ist zu prüfen, was weiter veranlasst werden muss.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die ergänzende Verordnung zum Kinderarbeitsschutz (KArbSchVO) verbieten die Belastung von Kindern und Jugendlichen mit Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.
Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Als Kinder gelten für die Regelungen nach diesem Gesetz, anders als sonst im Jugendrecht, die noch nicht 15 Jahre alten Mädchen und Jungen, als Jugendliche junge Menschen zwischen 15 und 18 Jahren. Aber auch auf 15jährige und ältere finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (
Jugendarbeitsschutz).
Jugendbeeinträchtigung / Entwicklungsbeeinträchtigung
Jugendbeeinträchtigend bzw. entwicklungsbeeinträchtigend (vgl. § 14 Abs. 1 Jugendschutzgesetz – JuSchG – und § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV –) sind Medien, wenn sie die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit negativ beeinflussen können. Aus diesem Grund werden Trägermedien mit Film- oder Spielprogrammen (Filme und Bildträger) nur für bestimmte Altersgruppen freigegeben (
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen). Die Freigabeentscheidung hat auch Auswirkungen auf die Sendezeiten im Fernsehen (§ 5 Abs. 4 JMStV). Dabei sind die unterschiedlichen Bezeichnungen als entwicklungs- und erziehungsbeeinträchtigend im Jugendschutzgesetz und als nur entwicklungsbeeinträchtigend im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag inhaltlich nicht unterschiedlich auszulegen (§ 5 JMStV verweist deshalb auch auf die Freigabeentscheidung nach § 14 JuSchG). Eine Möglichkeit einer „Beeinträchtigung“ der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist jedoch weniger schwerwiegend als deren mögliche „Gefährdung“, deswegen hat die Feststellung einer möglichen Jugendbeeinträchtigung weniger einschneidende Rechtsfolgen als die einer
Jugendgefährdung.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Jugendfreigabe
SieheJugendgefährdung
Eine Jugendgefährdung ist schwerwiegender als eine
Jugendbeeinträchtigung bzw. Entwicklungsbeeinträchtigung.
Jugendgefährdende Medien werden deshalb durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag
indiziert, also in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und dadurch strengeren Verbreitungs- und Werbebeschränkungen unterworfen. Dadurch wird bewirkt, dass Kinder und Jugendliche diese Medien in der Öffentlichkeit weniger wahrnehmen und nur schwer an sie herankommen. Eltern werden dadurch in der Ausübung ihres Erziehungsrechts und dem Bemühen, Gefahren von ihren Kindern abzuwenden, unterstützt. Filme und Bildträger mit Film- und Spielprogrammen, die wegen möglicher Jugendbeeinträchtigung mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, sind zugleich darauf geprüft, dass sie keine Jugendgefährdung bewirken können. Wenn sie jugendgefährdend sein könnten, erhalten sie keine Alterskennzeichnung.
Jugendgefährdend sind nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz – JuSchG –) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Beispielhaft werden im Gesetz unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien genannt. Als schwer jugendgefährdend gelten nach § 15 Abs. 2 JuSchG Trägermedien, die einen der in §§ 86, 130, 130a, 131 und 184 bis 184c Strafgesetzbuch bezeichneten Inhalte haben, sowie die Kriegsverherrlichung, bestimmte gegen die Menschenwürde verstoßende Darstellungen und Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung. Vergleichbare Regelungen für den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und für Telemedien finden sich in § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Gleichen Beschränkungen unterliegen auch alle Träger- und Telemedien, die offensichtlich eine ebenso schwere Jugendgefährdung zur Folge haben können.
Kinder und Jugendliche können durch die in den §§ 18, 15 JuSchG und § 4 JMStV beschriebenen Inhalte bei entsprechender Disposition und ggf. Hinzutreten weiterer Faktoren (etwa: soziales Umfeld) sozialethisch desorientiert werden. Mit „sozialethischer Desorientierung“ ist dabei die Übernahme von Einstellungen und Wertvorstellungen oder die Versuchung zur Nachahmung von Verhaltensweisen gemeint, die zu den in der Gesellschaft allgemein anerkannten Erziehungszielen oder zu den Grundwerten der Verfassung in einem erheblichen Widerspruch stehen. Medien können bei jungen Menschen Vorlagen für eigenes Fehlverhalten liefern, vorhandene Bestrebungen oder Dispositionen verstärken und dadurch problematische oder gar strafbare Verhaltensweisen fördern.
Eine Jugendgefährdung ist nicht nur im Bereich der Medien möglich, sondern auch in der „realen“ Welt: So verbietet das Jugendschutzgesetz den Besuch von
Spielhallen (einschließlich der Nutzung von Glücksspielen) und gibt den zuständigen
Behörden Eingriffsbefugnisse bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben oder an sonstigen
jugendgefährdenden Orten:
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde gemäß § 7 JuSchG anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Beispiele für solche Gefährdungen sind: Drogenhandel und -konsum, übermäßiger bzw. verbotener Konsum von Alkohol, Straftaten (insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikte), Zuhälterei, Jugendprostitution, ferner sexualbezogene Vergnügungsangebote, Schlammringkämpfe, Catcherveranstaltungen etc.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der eigenen Familie ist es Aufgabe des Jugendamtes, auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen zur Erziehung (von Erziehungsberatung bis zur Heimerziehung, §§ 27 ff Sozialgesetzbuch VIII. Buch, siehe
Jugendhilfe) hinzuwirken. In Extremfällen (z. B. in Fällen des
sexuellen Missbrauchs, sonstiger Gewalt oder bei
Vernachlässigung) können Maßnahmen gegen den Willen der Eltern getroffen werden, bis hin zu einer gerichtlichen Entziehung des
Sorgerechts gemäß § 1666 BGB.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Jugendgefährdende Orte
Halten sich Kinder oder Jugendliche an einem Ort auf, an dem ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle gemäß § 8 Jugendschutzgesetz (JuSchG) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Beispiele für solche jugendgefährdenden Orte sind: Drogenumschlagplätze, „Straßenstrich“, Gewerbebetriebe wie Sex-Shops oder Bordelle, Zuhälterlokale, unter Umständen auch Großstadtbahnhöfe, WC-Anlagen und insgesamt Orte, in deren Umfeld sich eine kriminelle Szene entwickelt hat. Ein Ort, der tagsüber keineswegs als jugendgefährdend anzusehen ist, kann zu Nachtstunden durchaus diese Wirkung haben; es kommt also auch auf die Tageszeit an.
Wenn nötig und soweit dies zur Abwehr der Gefährdung ausreicht, ist der junge Mensch auf geeignete Weise zu veranlassen, den Ort alsbald zu verlassen. Gegebenenfalls ist er den Eltern (oder Erziehungsberechtigten) zuzuführen. Sind in diesem Falle die Eltern nicht erreichbar, ist er in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen und bei einer geeigneten Person, in einem Heim oder entsprechenden Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen (§ 42 Sozialgesetzbuch VIII. Buch – SGS VIII –).
Jugendhilfe
Die Leistungen der Jugendhilfe sind:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 Sozialgesetzbuch VIII. Buch – SGS VIII –),
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII),
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII),
- Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte und Hilfen für junge Volljährige (§§ 27 bis 41 SGB VIII).
Diese Leistungen der Jugendhilfe werden unter der Gesamtverantwortung des Jugendamts bzw. des Landesjugendamts durch eine Vielfalt von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
Weitere Aufgaben der Jugendhilfe, die das Jugendamtes in der Regel selbst wahrzunehmen hat, sind
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 SGB VIII), also die Inobhutnahme oder die Herausnahme aus einer jugendgefährdenden Umgebung, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen besteht,
- Erteilung der Pflegeerlaubnis und der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Heimen (§§ 44 bis 49 SGB VIII),
- Mitwirkung in Verfahren beim Vormundschafts- und Familiengericht und im Jugendgerichtsverfahren (§§ 50 bis 52 SGB VIII),
- Beratung, Unterstützung und Mitwirkung im Vormundschaftswesen, Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (§§ 54 bis 60 SGB VIII).
Jugendliche
Im Jugendrecht werden junge Menschen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, als Jugendliche (oder jugendliche Personen) bezeichnet (§ 7 Sozialgesetzbuch VIII. Buch, § 1 Abs. 1 Jugendschutzgesetz, § 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Sie sind mithin von
Kindern (unter 14 Jahren) und Volljährigen (ab 18 Jahren) zu unterscheiden.
Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag knüpfen Verbote an bestimmte Lebensaltersspannen: Teilweise gelten sie nur für Kinder, teilweise für Kinder und Jugendliche und teilweise nur für einzelne Altersstufen (z. B. bei der Alterskennzeichnung von Filmen und Computerspielen:
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen).
Im Arbeitsschutzrecht gelten als Jugendliche jedoch die 15- bis 18jährigen, als Kinder die noch nicht 15 Jahre alten Mädchen und Jungen (§ 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV)
Zweck des
Staatsvertrags der Länder über den Schutz der Menschwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
Der JMStV gilt gemäß § 2 für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (für
Rundfunk, also für Fernsehen und Hörfunk, und für
Telemedien), hingegen nicht für
Trägermedien, für die die Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes Anwendung finden.
Er enthält insbesondere für Fernsehen, Hörfunk und Internet Vorgaben, welche Inhalte verboten sind bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. durch Einsatz technischer Filter oder erst zu späten Sendezeiten) zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner sind dort Regelungen über staatliche Kontrolleinrichtungen (
Kommission für Jugendmedienschutz sowie
jugendschutz.net) und Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle und über die
Jugendschutzbeauftragten enthalten.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die ergänzend zum novellierten Jugendschutzgesetz des Bundes aufgrund einer Bund-Länder-Vereinbarung erlassene landesgesetzliche Regelung und 2003 gleichzeitig mit diesem in Kraft getreten.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Jugendschutzbeauftragte
Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen
Telemedien, die
jugendbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. Bei Veranstaltern von nur regional empfangbarem Fernsehen und Anbietern von Telemedien mit geringem Geschäftsumfang können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten auch einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle übertragen werden.
Der Jugendschutzbeauftragte oder die an seiner Stelle tätige Selbstkontrolleinrichtung muss für die Nutzer als Ansprechpartner bereitstehen, auch im Falle von Beschwerden. Er muss den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes beraten und zur Abwendung möglicher Beeinträchtigungen und Gefährdungen junger Menschen geeignete Vorschläge machen, z. B. zur Beschränkung oder Änderung von Angeboten. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten entspricht nur dem Gesetz, wenn er die erforderliche Fachkunde besitzt, weisungsfrei arbeiten kann und entsprechend freigestellt wird.
Der Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, dass Kinder und Jugendliche häufig, oft auch unabsichtlich, mit ihre Erziehung und Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten durch das Fernsehen und im Internet konfrontiert werden. Die Anbieter brauchen daher jemanden, der mit dem nötigen Sachverstand das Angebot verfolgt und sie bei der Angebotsplanung unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes berät.
jugendschutz.net
jugendschutz.net (www.jugendschutz.net) ist die gemäß § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Telemedien. Sie hat ihren Sitz in Mainz und ist organisatorisch an die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden. jugendschutz.net unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben und überprüft die Angebote in Telemedien auf Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. jugendschutz.net weist die Anbieter auf Verstöße hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM, damit diese die erforderlichen Maßnahmen einleiten.
jugendschutz.net arbeitet auch nach dem Hotline-Prinzip. Das bedeutet, dass jedermann – auch anonym – dort mutmaßliche Verstöße melden kann.
Jugendschutzgesetz
Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) trat 2003 an die Stelle des bisherigen Gesetzes über den Jugendschutz in der Öffentlichkeit (JÖSchG). Es hat vor allem umfassende Neuregelungen für die Wahrung des Jugendschutzes bei dem Angebot der neuen, elektronischen Medien getroffen und ist dabei eng mit dem Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) verzahnt. Es regelt zahlreiche Bereiche, in denen für Kinder und Jugendliche
Jugendbeeinträchtigungen oder
Jugendgefährdungen eintreten können. Dabei sind vor allem zwei Schwerpunkt-Bereiche betroffen, die teilweise ineinander greifen:
Zum einen ist der Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit geregelt, insbesondere der Besuch von
Gaststätten und
Tanzveranstaltungen, sowie das Jugendverbot in
Spielhallen und bei Glücksspielen. Dort finden sich auch Regelungen über
jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe sowie sonstige jugendgefährdende Orte und Verbote der Abgabe von
Alkohol und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche und zum Trinken alkoholischer Getränke und
Rauchen in der Öffentlichkeit.
Im Bereich des Jugendmedienschutzes finden sich Zugangsbeschränkungen für den
Kinobesuch, für das Zugänglichmachen von
Filmen und
Computerspielen auf CD-ROM oder DVD und auf Unterhaltungsspielgeräten einschließlich der damit verbundenen Altersfreigaben. Zudem regelt das Jugendschutzgesetz die
Indizierung
jugendgefährdender Trägermedien und Telemedien durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Im Bereich des Jugendmedienschutzes ist das Jugendschutzgesetz auf der Grundlage einer Bund-Länder-Vereinbarung eng mit dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verzahnt, die Entscheidungen nach dem Jugendschutzgesetz über die
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen und über eine
Indizierung jugendgefährdender Medien sind deshalb auch für den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und für Telemedien verbindlich.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Jugendstrafrecht
Siehe
Straftat.
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