Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Kinder
Im Grundgesetz werden alle minderjährigen jungen Menschen als Kinder bezeichnet (Art. 6 GG), ebenso (bis zum Alter von 18 Jahren) in der
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 1). Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt die minderjährigen jungen Menschen einfach „Minderjährige“ (z. B. §§ 8 , 106 ff, 828 BGB) oder, soweit es auf die Rechtsbeziehungen zu seinen Eltern ankommt, „minderjährige Kinder“ (z. B. §§ 11, 1602ff, 1626 BGB), manchmal auch, wenn es vor allem auf die Verwandtschaft mit den Eltern ankommt, unabhängig von dem Alter einfach nur „Kinder“.
Im Jugendrecht werden jedoch nur die jungen Menschen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, als Kinder bezeichnet, und die 14- bis 18jährigen als Jugendliche (§ 7 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 JuSchG, § 3 Abs. 1 JMStV, § 1 Abs. 2 JGG), lediglich das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt die Altersgrenze zwischen Kindern und Jugendlichen ein Jahr später bei 15 Jahren an (§ 2 JArbSchG).
Kinderarbeit
SieheKinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Die Ziele, Leistungen und Aufgaben der
Jugendhilfe wurden 1990 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (
Kinder- und Jugendhilfegesetz) umfassend neu geregelt und als Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – in das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingegliedert. Für das Kinder- und Jugendhilferecht gelten daher auch die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Buches – Allgemeiner Teil – und des Zehnten Buches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – des Sozialgesetzbuches (SGB I bzw. SGB X). Das SGB VIII wurde seither mehrfach novelliert. Die Paragrafen des SGB VIII werden dennoch heute noch oft – juristisch nicht mehr korrekt – mit der überholten Bezeichnung „KJHG“ zitiert.
Kinderpornografie
Siehe
Pornografie.
Kinderrechte
Kinder (und Jugendliche, das Grundgesetz und die
Kinderrechtskonvention gebrauchen den Begriff „Kind“ umfassend) sind Grundrechtsträger wie Erwachsene auch. Die Menschenwürde eines Kindes ist ebenso unantastbar, wie die eines Erwachsenen, und die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, gilt auch Kindern gegenüber (Art. 1 GG). Dasselbe gilt für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 1 GG). Nur manche Grundrechte stehen Kindern und Jugendlichen noch nicht zu, wie zum Beispiel das Wahlrecht. Andere Grundrechte können sie noch nicht selbstständig ausüben (man spricht hier von der mangelnden „Grundrechtsmündigkeit“), so dass diese stellvertretend durch ihre Eltern wahrgenommen werden. Kinder stehen ebenso wie Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 GG).
Das in Art. 6 Absatz 2 GG enthaltene Erziehungsrecht der Eltern ist nicht ein „Herrschaftsrecht“ über Kinder, sondern ein „dienendes“ Recht im Interesse des Kindeswohls. Mit ihm korrespondiert die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Hierbei haben sie einen weiten erzieherischen Spielraum. Vernachlässigen sie aber ein Kind, greift der Staat aufgrund seines in Art. 6 genannten „Wächteramtes“ zugunsten des Kindes ein. Hieran sind in der Praxis vor allem das
Jugendamt (insbesondere durch erzieherische Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht,
Jugendhilfe) und gegebenenfalls auch das Gericht beteiligt, z. B. bei Maßnahmen zum Entzug bzw. zur Beschränkung des
Sorgerechtes, § 1666 BGB.
Neben den Grundrechten gibt es internationale Übereinkünfte über die Rechte der Kinder. Zu nennen ist hier die
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989. Artikel 3 Absatz 1 dieser Konvention bestimmt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.
Kinderrechtskonvention
Kinder und Jugendliche wissen zu wenig über ihre eigenen Rechte. Das
„Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 einstimmig verabschiedet. Inzwischen haben es fast alle Staaten der Erde ratifiziert (auch Deutschland). In 54 Artikeln verpflichten sich die Vertragsstaaten, Rechte der Kinder auf angemessene Lebensbedingungen, Entfaltung und Entwicklung zu gewährleisten. Zum Wohl des Kindes werden auch die Rechte der Eltern und der Familie garantiert. Kinder sind nach der Kinderrechtskonvention alle jungen Menschen unter 18 Jahren.
Über die Veranschaulichung der Kinderrechte können Kinder stärker in eine Mitsprache einbezogen und ermutigt werden, ihre Bedürfnisse und Grenzen einzubringen. In einer kindgemäßen Fassung sind die Kinderrechte der Kinderrechtskonvention einmal so formuliert worden:
- Alle Kinder sind wichtig. Ich auch!
- Alle Kinder haben das Recht auf einen eigenen Namen.
- Ich habe das Recht, mit meiner Mami und meinem Papi zusammen zu sein.
- Ich habe das Recht auf ein gutes Leben.
- Keiner hat das Recht, mich zu hauen oder Witze über mich zu machen.
- Ich habe das Recht, Hilfe zu kriegen, wenn ich mich nicht gut fühle.
- Ich habe das Recht zu sagen, was ich denke.
- Ich habe das Recht zu spielen.
- Ich habe das Recht, viele Dinge zu lernen, im Kindergarten und in der Schule.
- Ich und du und alle Kinder haben das Recht, ohne Angst zu leben.
Weitere Informationen:
www.kinderpolitik.de | Deutsches Kinderhilfswerk, Berlin, www.dkhw.de |
Deutsche Liga für das Kind, www.liga-kind.de
Kinobesuch / Filmveranstaltungen
Kinofilme stellen für junge Menschen einen bedeutenden Sozialisationsfaktor dar, sie sind ein Medium ihrer kultureller Bildung. Filme erreichen ihr Publikum in der Regel zunächst über das Kino, später auch über den Verleih oder Kauf von
Trägermedien (Bildträger wie CD-ROM, DVD etc.) und schließlich über das Fernsehen. Filmveranstaltungen können intensiver auf Kinder wirken als häusliches Fernsehen (z. B. wegen der abgedunkelten Räumlichkeiten, des größeren Bildes, der längeren ungestörten Zeitdauer, der Bewegungseinschränkung); dies soll allerdings bei Begleitung durch einen
Erziehungsberechtigten nicht bedenklich sein. Filme können Kinder oder Jugendliche mit Inhalten konfrontieren, die sie – je nach Alter und Entwicklungsstand – psychisch überfordern, beispielsweise bei sexualbezogenen Inhalten oder Gewaltdarstellungen. Gerade bei Gewaltdarstellungen scheint sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass der intensive Konsum gewalthaltiger Filme neben anderen Faktoren (etwa: soziale Benachteiligung, familiäre oder schulische Probleme, besondere psychische Disposition etc.) im Einzelfall die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt in bedenklicher Weise steigern kann.
Daher beschränkt das
Jugendschutzgesetz den Besuch von Filmveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche in zweierlei Hinsicht: Zum einen gibt es Zeitgrenzen und zum anderen sollen Kinder und Jugendliche grundsätzlich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur solche Filme sehen, die für ihre jeweilige Altersgruppe im Rahmen der Alterskennzeichnung freigegeben sind (
Freigabe von Filmen und Spielprogrammen). Die wichtigsten Regelungen gemäß § 11 Jugendschutzgesetz sind:
Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
Abweichend hiervon darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind (nicht bei den Altersfreigaben für andere Altersstufen!), auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten (nicht nur
erziehungsbeauftragten) Person begleitet sind.
Außerdem darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung erst nach 20 Uhr beendet wird,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 22 Uhr beendet wird,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 24 Uhr beendet wird.
Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. Bei der Vorführung vor Kindern und Jugendlichen bedürfen sie außerdem der entsprechenden Freigabe. Da Werbefilme und Werbeprogramme stets vor dem Hauptfilm erscheinen, werden auf diese Weise die Nachmittagsprogramme von Tabak- und Alkoholwerbung ganz frei gehalten.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit Sitz in Erfurt ist ein zentrales Organ der Landesmedienanstalten (Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten: www.alm.de). Sie überprüft Inhalte in Rundfunk und Telemedien (im Einzelnen geregelt in §§ 13 ff Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Stellt sie Beanstandungen fest, wird die jeweils zuständige
Landesmedienanstalt hierüber informiert, die dann die erforderlichen Entscheidungen trifft (z. B. zur Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten oder
Straftaten).
Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen, die von den Landsmedienanstalten und von den für Jugendschutz zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes entsandt werden.
Die KJM ist (unbeschadet der Befugnisse anerkannter Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle) zuständig für die Überwachung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die Festlegung von Sendezeiten im Fernsehen, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen bei Telemedien, die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf
Indizierung.
Kriegsverherrlichung
Ein Medium mit kriegsverherrlichendem Inhalt unterliegt ebenso wie andere schwer jugendgefährdende Medien auch ohne
Indizierung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 Jugendschutzgesetz den Verbreitungs- und Werbebeschränkungen, wie ein wegen jugendgefährdender Inhalte indiziertes Medium. Im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und in
Telemedien ist Kriegsverherrlichung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verboten, auch wenn sie nur unter Erwachsenen verbreitet wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag).
Nicht jede Kriegsliteratur und nicht jeder Kriegsfilm unterfällt diesem Tatbestand. Das gilt insbesondere dann, wenn lediglich geschichtliche Ereignisse wiedergeben werden. Der Tatbestand der Kriegsverherrlichung ist aber weit auszulegen, es werden nicht nur Lobpreisungen des Krieges erfasst, sondern auch Darstellungen, in denen die Schrecken des Krieges so dargestellt werden, dass derjenige, der sie ohne Skrupel in Kauf nimmt, jungen Menschen als Vorbild erscheinen kann. Dabei ist auch Art. 26 des Grundgesetzes zu berücksichtigen, der Störungen des friedlichen Zusammenleben der Völker ebenso als verfassungswidrig verbietet wie Handlungen, die der Vorbereitung eines Angriffskrieges dienen.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.

