Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz


Öffentlichkeit

Zahlreiche Vorschriften des VerweisJugendschutzgesetzes finden nur Anwendung, wenn sich das betroffene Handeln in der Öffentlichkeit abspielt (namentlich der Besuch von VerweisTanzveranstaltungen, VerweisSpielhallen, jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben Verweisjugendgefährdenden Orten, die Abgabe und der Genuss von VerweisAlkohol und VerweisZigaretten/Tabakwaren, auch der Besuch von VerweisFilmveranstaltungen/Kinos und das (sonstige) Zugänglichmachen von Bildträgern (CD-ROM, DVD usw.) mit VerweisFilmen und VerweisComputerspielen bzw. Bildschirmspielgeräten etc.).

Der Begriff der Öffentlichkeit ist im Gesetz nicht definiert. Er lässt sich folgendermaßen eingrenzen:
In der Öffentlichkeit geschieht nicht nur alles, was sich auf Straßen, Gehwegen, Passagen und Anlagen und in unbeschränkt zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen abspielt. Öffentlich sind auch Ladengeschäfte, Gaststätten, Nachtclubs, Fitness- und Sportanlagen, solange ihre Nutzung nicht generell oder im Einzelfall einem fest umrissenen Personenkreis (z. B. Clubmitglieder) vorbehalten ist. Eine Veranstaltung ist auch öffentlich, wenn nur Frauen Zutritt haben oder wenn Minderjährigen der Einlass verwehrt wird, solange der Personenkreis, der Zutritt hat, nicht eindeutig vorher (z. B. durch persönliche Einladung, Familienzugehörigkeit, Vereins- oder Clubmitgliedschaft) umgrenzt ist. Wenn eine „Clubmitgliedskarte“ von den Hinzukommenden für die Veranstaltung direkt erworben werden kann, ist das nicht anders zu beurteilen als eine Eintrittskarte; die Veranstaltung wird dadurch nicht zur „nichtöffentlichen“ Versammlung.

Unerheblich ist auch, ob die Veranstaltung als „geschlossen“ bezeichnet wird. Allerdings kann auch in Räumen, die sich in einer öffentlichen Einrichtung befinden, zumindest zeitweise eine nicht öffentliche Veranstaltung stattfinden (beispielsweise die Delegiertenversammlung einer Jugendorganisation oder eine Familienfeier). Eine Veranstaltung ist insbesondere dann nicht öffentlich, wenn eine Teilnehmerliste besteht und nur eingeladene Gäste eingelassen werden.

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Ordnungswidrigkeit

Als Ordnungswidrigkeit (nach dem VerweisOrdnungswidrigkeitengesetz – OWiG) werden Gesetzesübertretungen verfolgt, die im Interesse der Allgemeinheit nicht folgenlos bleiben dürfen, aber auch nicht so schwer wiegen, dass eine strafgerichtliche Verfolgung erforderlich ist, und die daher nicht als VerweisStraftat gewertet werden. Sie werden durch die zuständige Polizei- oder Verwaltungsbehörde durch Auferlegung einer Geldbuße geahndet (§§ 1, 17 OWiG), jedoch kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten davon abgesehen werden und lediglich eine Verwarnung (mit oder ohne Festsetzung eines Verwarnungsgeldes) erfolgen (§ 56 ff OWiG). Die meisten Übertretungen der Jugendschutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind Ordnungswidrigkeiten, nur einige schwerere Verstöße werden als Straftaten verfolgt. Kommt neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat in Betracht, gibt die Verwaltungsbehörde den Vorgang an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung ab (§ 41 OWiG).

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