Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Personensorgeberechtigte
Das Jugendschutzgesetz regelt für verschiedene Orte und Situationen altersabhängige Verbote (
Gaststättenbesuch gemäß § 4, Besuch von
Tanzveranstaltungen/Diskotheken gemäß § 5, Genuss von
Alkohol in der Öffentlichkeit gemäß § 9, Besuch von
Filmveranstaltungen/Kino gemäß § 11 JuSchG). Diese Verbote gelten teilweise nicht, wenn Kinder oder Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (oder einer
erziehungsbeauftragten Person) begleitet werden. Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 JuSchG ist personensorgeberechtigt, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge (
Sorgerecht) zusteht. In der Regel sind beide Eltern personensorgeberechtigt. Wer personensorgeberechtigt ist, hat auch für die Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht Sorge zu tragen.
Pornografie
Pornografie ist eine grobe Darstellung sexueller Vorgänge, in der Menschen als entpersönlichtes Objekt geschlechtlicher Lust oder Betätigung erscheinen. Eine Darstellung ist pornografisch, wenn
- sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt,
- ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend beim Betrachter auf die Aufreizung des sexuellen Triebes gerichtet ist und
- sie hierbei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen geltenden Grenzen eindeutig überschreitet.
Pornografische Darstellungen haben daher einen engen Bezug zur Verletzung der
Menschenwürde.
Einfache Pornografie ist nicht generell verboten, es gelten aber strikte Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, außerdem unterliegt auch die öffentliche Vorführung vor Erwachsenen Einschränkungen. Die Einzelheiten hierzu finden sich in § 184 Strafgesetzbuch. Auf diesen Tatbestand nehmen auch § 15 Abs. 2 Nr. 1 Jugendschutzgesetz und § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bezug, indem sie pornografische Medien Verbreitungs- und Werbeverboten unterwerfen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 184 StGB ist nämlich eine
Straftat. Im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sind pornografische Darbietungen auch dann unzulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt worden ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich sind (§ 184c StGB).
Pornografie, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ist ohnehin generell verboten. Strafbar ist jede Verbreitung oder Zugänglichmachung, aber auch schon die Herstellung, Einfuhr oder auch nur die Anpreisung (§§ 184a, 184b StGB).
Bei der Gewaltpornografie kommt zur Pornografie als zweites Element die Darstellung von Gewalttätigkeiten hinzu. Hierbei geht es um sexuell motivierte Grausamkeiten bzw. Gewaltverbrechen (Sexualmorde, Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen unter Einsatz erheblicher Gewalt). Nicht erforderlich ist, dass dabei eine
Gewaltverherrlichung oder -verharmlosung vorliegt. Vorliegen muss vielmehr eine gegen den Körper eines Menschen gerichtete Gewaltausübung, die in dem pornografischen Zusammenhang die entpersönlichte Objektstellung des dargestellten Menschen zum Ausdruck bringt, und zwar durch die Verknüpfung von Gewalt und sexualbezogener Handlung.
Kinderpornografie ist die pornografische Darstellung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wobei das Gesetz nicht nur Taten des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176a StGB meint. Kinderpornografie liegt auch in den minder schweren Fällen des § 176 Abs. 3 StGB vor, z. B. wenn die Darstellung zeigt, wie Kinder dazu bestimmt werden, sexuelle Handlungen an anderen oder an sich selbst vorzunehmen.
Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden besonders streng bestraft, wenn es sich um die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens handelt (§ 184b StGB). Es kommt dabei nicht darauf an, ob zur Herstellung der pornografischen Darstellung tatsächlich noch nicht 14 Jahre alte Kinder missbraucht worden sind, sondern allein auf die Wirkung des Mediums – auch durch Bearbeitung von Filmmaterial mit älteren Jugendlichen, die dann wie noch nicht 14 Jahre alt wirken, oder durch Computersimulation kann ein sexueller Missbrauch an Kindern in diesem Sinne wirklichkeitsnah dargestellt werden.
Schon der Besitz kinderpornografischer Darstellungen wird bestraft – und sei es auch nur als Datei durch Herunterladen auf die Festplatte. Sogar das erfolglos gebliebene Unternehmen, sich oder anderen den Besitz von Kinderpornografie zu verschaffen, ist strafbar. Durch diese Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber auf die zunehmende Internetkriminalität reagiert, die es möglich macht, sich den Zugang zu solchen Medien in scheinbarer Anonymität zu verschaffen (§ 184b StGB).
Soweit die Darstellung noch nicht die Schwelle der Pornografie erreicht hat, kann sie allerdings von § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG bzw. von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV (Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung) erfasst sein mit der Folge, dass die Darstellung in Trägermedien den gleichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen unterliegt, wie
indizierte Medien, und im Fernsehen und in Telemedien gänzlich verboten ist. Gemeint sind hierbei insbesondere Fotos, die durch laszive Posen sexuell anreizend wirken sollen (sogenannte „Posenfotos“).

