Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Rassismus
SieheRauchen in der Öffentlichkeit/Tabakwaren
Rauchen schädigt die Gesundheit, z. B. fördert es die Entstehung von Lungenkrebs und erhöht das Herzinfarktrisiko. Zudem kann Rauchen süchtig machen. Je früher ein Mensch raucht, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er dadurch schweren Schaden nimmt. Gefährdet sind wegen des bekannten Cliquen-Drucks und der Experimentierfreude vieler junger Menschen nicht nur Jugendliche, sondern schon Kinder. Daher bestimmt § 10 Jugendschutzgesetz, dass Kindern und noch nicht 18jährigen Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf und Tabakwaren an sie nicht abgegeben werden dürfen.
Ab 1. Januar 2009 dürfen Automaten mit Tabakwaren nur noch öffentlich aufgestellt bleiben, wenn durch den Ort der Aufstellung, durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass noch nicht 18-Jährige Tabakwaren nicht entnehmen können.
Ergänzend Beschränkungen für die
Werbung für das Rauchen bzw. für Tabakwaren.
Rundfunk
Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) erreicht als Massenmedium fast alle Kinder und Jugendliche und dringt ein in jede Familie, auch in viele Kinderzimmer, in denen ein Fernsehgerät oder ein Radio steht. Durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind die zur Wahrung des Jugendschutzes notwendigen Beschränkungen der Rundfunkfreiheit zusammen mit den Bestimmungen für
Telemedien neu geregelt und mit denen des Jugendschutzgesetzes für
Trägermedien, insbesondere für Filme, abgestimmt worden.
Anstelle der für Kino- und Videofilme geltenden Regelungen über die Altersfreigabe und Kennzeichnung gilt im Fernsehen die Bestimmung, dass Fernsehfilme und andere Angebote grundsätzlich vor 22 Uhr nur gesendet werden dürfen, wenn sie für unter 16jährige freigegeben worden sind oder freigegeben werden könnten. Fernsehfilme ohne Jugendfreigabe dürfen erst ab 23 Uhr gesendet werden (§ 5 Abs. 4 JMStV). Angebote, die auf Kinder eine deren Entwicklung beeinträchtigende Wirkung (
Jugendbeeinträchtigung) haben können, dürfen darüber hinaus nicht im Zusammenhang mit Angeboten gebracht werden, die sich an Kinder richten (§ 5 Abs. 5 JMStV).
Jugendgefährdende Angebote, die als Trägermedien den Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des § 15 Jugendschutzgesetz unterliegen, sind im Rundfunk strikt verboten (§ 4 JMStV). Das gilt für den Rundfunk auch dann, wenn die Inhalte in geschlossener Benutzergruppe durch Telemedien, z. B. im Internet, an Erwachsene zugänglich gemacht werden dürften.
Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk den zuständigen Rundfunkanstalten, für der privaten Rundfunk den
Landesmedienanstalten, als deren Organ die
Kommission für Jugendmedienschutz tätig wird.
Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch
unzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.

