Jugendschutz in StichwortenBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - zur Homepage

Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz


Tabakwaren

Siehe VerweisRauchen
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Tanzveranstaltungen / Diskobesuch/ Konzerte

Tanzen beeinträchtigt junge Menschen nicht in ihrer Erziehung und Entwicklung. Problematisch kann allerdings das Umfeld von Tanzangeboten (beispielsweise bei Diskotheken) sein. Allgemeiner Lebenserfahrung entspringt auch die Feststellung, dass der Besuch von Tanzveranstaltungen oft von VerweisAlkoholkonsum und vereinzelt auch von Drogenkonsum (VerweisSucht) begleitet wird.

Vor diesem Hintergrund beschränkt das Jugendschutzgesetz in § 5 die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen: Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer Verweispersonensorgeberechtigten oder Verweiserziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Abweichend davon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe (z. B. einem Jugendverband oder einer Kirchengemeinde) durchgeführt wird oder wenn sie der künstlerischen Betätigung (z. B. Ballett) oder der Brauchtumspflege (z. B. Karneval) dient.
Die zuständige VerweisBehörde kann weitere Ausnahmen genehmigen.

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Telemedien

Telemedien sind nach § 1 Jugendschutzgesetz und § 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die Teledienste im Sinne des Teledienstegesetz des Bundes und die Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder.

Telemedien sind, wenn man diese Bestimmungen zugrunde legt, alle Online-Dienste, die digitale Dateien mit Texten, Bildern und Tönen mittels Fernmeldetechnik über Fest- oder Funknetze zugänglich und nutzbar machen, wenn sie nicht  der Individualkommunikation dienen (wie Telefon und Telefax) und soweit sie nicht dem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) zuzurechnen sind. Es geht also vor allem um die Angebote im Internet, aber auch in begrenzten Netzen, auch in Chatrooms, sowie um digitale Dateien, die durch E-Mail verbreitet werden.

Alle Telemedien können, wenn sie jugendgefährdende Inhalte (VerweisJugendgefährdung) haben, durch VerweisIndizierung Verbreitungsverboten (§ 4 JMStV) unterworfen werden.  Diese Beschränkungen gelten auch ohne Indizierung  bei bestimmten schwer jugendgefährdenden Inhalten. Wenn sie nicht den allgemeinen Verbreitungsverboten nach § 4 JMStV unterliegen, dürfen sie jedoch in geschlossener Erwachsenengruppe zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Eine geschlossene Benutzergruppe liegt nur vor, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte nicht wahrnehmen.

Daneben gibt es differenzierte Bestimmungen für Telemedien mit Inhalten, die zwar nicht jugendgefährdend sind, aber doch eine für Kinder und Jugendliche beeinträchtigende Wirkung haben können, insbesondere über Zeitbegrenzungen, Jugendschutzprogramme und Kennzeichnungspflichten (§§ 5, 11 u. 12 JMStV).

Für Angebote, die gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen, wird nicht nur derjenige verantwortlich gemacht, der sie verbreitet, sondern auch der Diensteanbieter (Service-Provider), der den notwendigen Speicherplatz zur Verfügung stellt. Die rechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder über die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste verpflichten die Service-Provider des Internet, ein Angebot unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren, wenn sie wissen oder annehmen müssen, dass es rechtswidrig ist (§ 11 Teledienstegesetz und § 9 Mediendienste-Staatsvertrag).  Auch soweit es sich nur um Ordnungswidrigkeiten handelt, können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag).

Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch Verweisunzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.

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Trägermedien

Der neue Begriff des Trägermediums ist an die Stelle der alten Sammelbezeichnung „Schriften“ getreten, denen schon bisher Ton- und Bildträger, Datenträger, aber auch Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt waren.  Im Strafrecht wird jedoch weiterhin die Bezeichnung „Schriften“ dafür verwendet (§ 11 Abs. 3 StGB). Trägermedien sind nach § 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz alle Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Es handelt sich dabei neben den Printmedien (auf bedrucktem Papier) und den Filmen mit Bewegtbildern vor allem um die elektronischen Medien auf kompaktem Datenspeicher, z. B. um Bildträger wie CD-ROM und DVD. Von den VerweisTelemedien unterscheiden sich die Trägermedien durch die Art der Verbreitung, weil diese in der Regel durch Weitergabe des gegenständlichen Trägers erfolgt. Aber auch Werbeplakate und Bilder auf Gebäuden, Litfaßsäulen oder Werbetafeln sind Trägermedien („zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt“), ebenso wie Spiele an Spielautomaten mit Bildschirmspielen.

Alle Trägermedien können, wenn sie jugendgefährdende Inhalte (VerweisJugendgefährdung) haben, durch VerweisIndizierung Verbreitungs- und Werbebeschränkungen (§ 15 JuSchG) unterworfen werden, die sie für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit weitgehend unzugänglich machen. Diese Beschränkungen gelten auch ohne Indizierung  bei bestimmten schwer jugendgefährdenden Inhalten.

Für Filme, Videokassetten und Datenspeicher wie CD-ROM oder DVD, die mit Filmen oder Spielen programmiert sind (im Gesetz „Bildträger“ genannt), sowie für Bildschirmspielgeräte gelten darüber hinaus die Bestimmungen über die VerweisFreigabe von Filmen und Spielprogrammen in §§ 11 ff JuSchG.

Die Verbreitungsbeschränkungen für Trägermedien, insbesondere die für Bildträger, können nicht dadurch unterlaufen werden, dass anstelle einer körperlichen Weitergabe deren Inhalt, also deren Programmierung, elektronisch weitergegeben wird, z. B. gekoppelt mit dem Versand einer E-Mail oder als Angebot des Herunterladens (Download) aus dem Internet. Das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen ist dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien in § 1 Jugendschutzgesetz gesetzlich gleichgestellt. Soweit dadurch sowohl gegen die Bestimmungen für Trägermedien wie gegen die für Telemedien verstoßen worden ist, findet die jeweils strengere Bestimmung Anwendung.

Vgl. zur Systematik jugendschutzrelevanter Inhalte auch Verweisunzulässige und nur beschränkt zulässige Medieninhalte.

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