Stichworte zum gesetzlichen Jugendschutz
Waffengesetz
Wegen der besonderen Gefährlichkeit, die von Waffen ausgeht (Tötungsdelikte und tödliche Unfälle), beschränkt der Gesetzgeber den Besitz und den sonstigen Umgang mit Waffen in der Bevölkerung durch das
Waffengesetz. Dadurch soll verhindert werden, dass ungeeignete Personen und grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche Umgang mit Waffen haben. Unter das Waffengesetz fallen übrigens nicht nur Schusswaffen, sondern auch zahlreiche Stichwaffen (z. B. Stilette) und auch Wurfsterne etc.
Werbung
Kinder und Jugendliche befinden sich hinsichtlich ihrer Kritikfähigkeit gegenüber Informationen jeglicher Art erst in der Entwicklung. Gerade in jungen Jahren fällt oft eine Differenzierung zwischen Schein und Wirklichkeit schwer. Werbung ist zuweilen – bewusst oder unbewusst – geeignet, Minderjährige zu täuschen oder in die Irre zu führen oder sie sonst mit jugendschutzrelevanten Inhalten konfrontieren.
Daher gelten insbesondere für
Rundfunk und
Telemedien besondere Regeln: Gemäß § 6 JMStV darf Werbung u.a. Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
- direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
- Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
- das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
- Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss zudem getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ist es verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk oder im Fernsehen zu werben. Für Werbung in Telemedien gibt es ein entsprechendes Verbot in § 6 Abs. 5 JMStV. Gemäß § 22 Abs. 2 LMBG ist u. a. verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Aussagen zu verwenden,
- durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen
- die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen
- die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen.
Gegen diese Bestimmungen verstoßende Werbung kann man staatlichen Einrichtungen (
jugendschutz.net oder der zuständigen
Landesmedienanstalt oder dem
Jugendamt) oder Einrichtungen der
freiwilligen Selbstkontrolle - insbesondere dem Deutschen Werberat – anzeigen. Der Deutsche Werberat (www.werberat.de) hat umfangreiche Verhaltensregeln für die Werbewirtschaft aufgestellt und befasst sich auch mit Werbung außerhalb des Rundfunks und der Telemedien, also z. B. in Zeitschriften und auf Plakaten.

